Diese gesetzliche Pflicht ergibt sich aus ? 146a Abs. 4 AO (Abgabenordnung) in Verbindung mit der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) und stellt einen zentralen Baustein im Kampf gegen Steuerhinterziehung und Manipulationen im Bargeldverkehr dar.
Hintergrund: Manipulationsschutz und digitale Kontrolle
Bereits seit dem 1. Januar 2020 gilt in Deutschland die Verpflichtung zur Nutzung einer zertifizierten Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) bei elektronischen Kassensystemen. Diese TSE sorgt daf?r, dass alle relevanten Transaktionen manipulationssicher gespeichert werden. Mit der nun geltenden Meldepflicht soll der n?chste Schritt in der digitalen Kontrolle der Kassenlandschaft erfolgen.
Das Ziel des Gesetzgebers ist eindeutig: Mehr Transparenz, einfachere Pr?fverfahren und ein einheitliches Register beim Bundeszentralamt f?r Steuern (BZSt), das alle eingesetzten elektronischen Kassensysteme in Deutschland erfasst.
Wer ist betroffen?
Von der Meldepflicht betroffen sind grunds?tzlich alle Unternehmen, die elektronische oder computergest?tzte Kassensysteme einsetzen. Dazu z?hlen insbesondere:
-Einzelh?ndler
-Gastronomiebetriebe
-Friseursalons und Kosmetikstudios
-Apotheken
-Dienstleistungsunternehmen mit Barumsatz
Auch mobile Kassensysteme, z.B. auf Messen oder im Au?endienst, fallen unter diese Pflicht, sofern sie TSE-f?hig sind.
Nicht betroffen sind sogenannte offene Ladenkassen – allerdings nur solange keine elektronischen Systeme genutzt werden. Auch bei Mischsystemen ist besondere Vorsicht geboten.
Was genau muss gemeldet werden?
Gemeldet werden m?ssen unter anderem:
-Art des Kassensystems
-Seriennummer der TSE
-Anschaffungs- und Inbetriebnahmedatum
-Betriebsst?tte, an der das Kassensystem eingesetzt wird
-Name und Steuernummer des Unternehmens
Die Meldung erfolgt ?ber das elektronische Formularsystem Mein BOP (Mein ELSTER – Benutzerkonto f?r Organisationen und Unternehmen) an das Bundeszentralamt f?r Steuern.
Frist und ?bergangsregelung
Die Frist f?r die Meldung endet am 31. August 2025. Bis zu diesem Datum m?ssen s?mtliche elektronischen Kassensysteme, die sich im Einsatz befinden, dem Finanzamt gemeldet werden. Neuger?te, die nach dem 1. Juli 2025 in Betrieb genommen werden, sind innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme zu melden.
Unternehmen, die dieser Pflicht nicht oder nicht fristgerecht nachkommen, drohen empfindliche Konsequenzen: Neben m?glichen Steuersch?tzungen kann dies auch als Ordnungswidrigkeit mit einem Bu?geld geahndet werden (? 379 AO).
Steuerberater und H?ndler in der Pflicht
Steuerberater sind angehalten, ihre Mandanten rechtzeitig ?ber die neue Meldepflicht zu informieren. Kassensystemanbieter wiederum m?ssen sicherstellen, dass ihre Ger?te den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und alle notwendigen Angaben f?r die Meldung bereitgestellt werden k?nnen.
Fazit: Jetzt aktiv werden!
Die neue Meldepflicht ist ein bedeutender Schritt in Richtung digitalisierte Steuerkontrolle. F?r Unternehmen bedeutet das vor allem eines: rechtzeitig handeln. Eine sorgf?ltige Bestandsaufnahme aller Kassensysteme, die ?berpr?fung der TSE-F?higkeit und die korrekte ?bermittlung der Daten sind entscheidend, um rechtssicher in das zweite Halbjahr 2025 zu starten.
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