Es ist erst einige Tage her, dass am Tag der Arbeit bundesweit wieder hunderttausende von Menschen unter anderem gegen den Abbau von Jobs demonstriert haben. Eine berechtigte Forderung. Denn wer seine Arbeit verliert, steht oft vor erheblichen finanziellen und pers?nlichen Herausforderungen. Um Arbeitnehmer vor willk?rlichen Entlassungen zu sch?tzen, hat der Gesetzgeber mit dem K?ndigungsschutzgesetz klare Regeln aufgestellt. Die ARAG Experten erkl?ren, f?r wen der K?ndigungsschutz gilt, welche Voraussetzungen erf?llt sein m?ssen und welche Personengruppen besonders gesch?tzt sind.
Was regelt das K?ndigungsschutzgesetz?
Der allgemeine K?ndigungsschutz schr?nkt die M?glichkeiten zur ordentlichen K?ndigung von Arbeitnehmern ein und schafft einen fairen Rahmen f?r die Beendigung von Besch?ftigungsverh?ltnissen. Da Besch?ftigte sowohl wirtschaftlich als auch in ihrer Lebensplanung von ihrem Arbeitsplatz abh?ngig sind, bietet das K?ndigungsschutzgesetz (KSchG) einen Schutzschild vor vermeintlich ungerechtfertigten Entlassungen.
Zwar k?nnen Arbeitgeber auch gesch?tzte Arbeitnehmer entlassen, daf?r braucht es aber laut ARAG Experten triftige Gr?nde, etwa ein schweres Fehlverhalten, erhebliche betriebliche Schwierigkeiten oder dauerhafte Engp?sse im Unternehmen. Fehlt ein solcher Grund, ist die K?ndigung „sozial ungerechtfertigt“ und damit unwirksam. Dann bleibt das Arbeitsverh?ltnis bestehen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Lohnfortzahlung.
Jobsuche in der K?ndigungsfrist?
Arbeitnehmer m?ssen sich w?hrend ihrer K?ndigungsfrist nicht um einen neuen Job k?mmern. Dabei verweisen die ARAG Experten auf einen aktuellen Fall, in dem ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter freistellte und im Anschluss die Gehaltszahlung einstellte. Sein Argument: Da sich der freigestellte Arbeitnehmer innerhalb der K?ndigungsfrist nicht um einen neuen Job bem?ht hatte, wollte er ihm kein Gehalt mehr zahlen. Doch der Chef hatte am Ende das Nachsehen (BAG, Az.: 5 AZR 127/24).
F?r wen gilt das Gesetz?
Das KSchG sch?tzt Vollzeit-, Teilzeit- und Nebenjob-Besch?ftigte. Voraussetzung laut ARAG Experten ist jedoch, dass sie seit mindestens sechs Monaten ununterbrochen im selben Unternehmen t?tig sind und dieses mehr als zehn Vollzeitkr?fte besch?ftigt – Azubis ausgenommen. Bei kleineren Betrieben greift die sogenannte Kleinbetriebsklausel (Paragraf 23 Absatz 1 KSchG), die weniger strenge Regelungen vorsieht.
Der besondere K?ndigungsschutz
Einen besonderen K?ndigungsschutz genie?en unter anderem werdende M?tter w?hrend der Schwangerschaft, da eine K?ndigung w?hrend der Schwangerschaft nur in wenigen Ausnahmef?llen erlaubt ist. Der Schutz beginnt ab der Empf?ngnis und gilt bis vier Monate nach der Geburt. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass eine werdende Mutter selbst dann vor einer K?ndigung gesch?tzt ist, wenn sie zum Zeitpunkt der K?ndigung bereits schwanger ist, aber noch nichts davon wei?. Sobald sie Kenntnis von der Schwangerschaft hat, muss sie ihren Arbeitgeber dann allerdings unverz?glich dar?ber informieren. Andernfalls ist die K?ndigung zul?ssig. F?r die Berechnung der Empf?ngnis gilt die R?ckrechnungsmethode, bei der eine Schwangerschaft 280 Tage vor der Entbindung beginnt (Bundesarbeitsgericht, Az.: 2 AZR 11/22).
Auch f?r schwerbehinderte Arbeitnehmer, Personen in Pflegezeit sowie Mitglieder des Personalrats und Datenschutzbeauftragte gibt es einen besonderen K?ndigungsschutz.
Gilt K?ndigungsschutz auch in Kurzarbeit?
Wer als Arbeitnehmer schon l?nger als sechs Monate in einem Betrieb mit mindestens zehn vollzeitbesch?ftigten Mitarbeitern t?tig ist, ist durch das KSchG abgesichert. Die Anordnung von Kurzarbeit ?ndert an diesem gesetzlichen Schutz nichts.
Anders als gemeinhin angenommen, weisen die ARAG Experten allerdings darauf hin, dass eine vor?bergehend eingef?hrte Kurzarbeit die Arbeitnehmer im Betrieb nicht per se vor einer K?ndigung sch?tzt. Wer also beispielsweise Diebstahl begeht oder sich andere Vertragsbr?che zuschulden kommen l?sst, muss damit rechnen, aus verhaltensbedingten Gr?nden entlassen zu werden. Dagegen ist eine betriebsbedingte K?ndigung in der Regel ausgeschlossen. Denn die gleichzeitige Einf?hrung von Kurzarbeit im Betrieb f?r Mitarbeiter mit den gleichen Aufgaben spricht grunds?tzlich gegen einen dauerhaft gesunkenen Besch?ftigungsbedarf. Und der w?re f?r eine betriebsbedingte K?ndigung Voraussetzung. Anders kann das allerdings aussehen, wenn es um Mitarbeiter in unterschiedlichen Abteilungen oder Betrieben geht (Landesarbeitsgericht M?nchen, Az.: 5 Sa 938/20).
Weitere Informationen zum K?ndigungsschutz:
https://www.arag.de/rechtsschutzversicherung/arbeitsrechtsschutz/kuendigungsschutzgesetz-sicherheit-fuer-ihre-existenz/
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