Frankfurt/ Wiesbaden, 6. August 2025 – „Manche Eigent?mer von denkmalgesch?tzten Immobilien haben bei der Erkl?rung zur neuen Grundsteuer vergessen oder vers?umt, diese Eigenschaft steuersenkend einzubringen“, sagt Younes Frank Ehrhardt, Gesch?ftsf?hrer von Haus & Grund Hessen. „Das k?nnen sie jedoch nachholen und damit ihre Steuerlast um 25 Prozent senken, die in vielen Kommunen nach der Reform der Grundsteuer nicht unerheblich gestiegen ist.“
F?r viele war die Grundsteuererkl?rung ?ber das ELSTER-Portal nach der Reform der Grundsteuer eine Herausforderung. Eigent?mer von unter Denkmalschutz stehenden Geb?uden konnten da bei der Eingabe ihrer Daten schnell das K?stchen f?r den „Antrag auf Grundsteuererm??igung wegen Denkmal“ ?bersehen. Das dort gesetzte H?kchen senkt jedoch die Steuerbelastung um 25 Prozent – gem?? Paragraf 6, Absatz 3 des Hessischen Steuergesetzes. Und es ist unbedingt erforderlich, da in Hessen die Beg?nstigung nicht automatisch gew?hrt wird, sondern nur auf Antrag.
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Die gute Nachricht: „Eigent?mer denkmalgesch?tzter Wohnh?user k?nnen die Grundsteuererm??igung auch noch nachtr?glich erlangen“, so Ehrhardt. Ansprechpartner f?r den daf?r erforderlichen Antrag auf Neuveranlagung ist das zust?ndige Finanzamt. Immobilieneigent?mer erhalten danach einen neuen Grundsteuerbescheid, der auch der Kommune zugeht.
Keywords:Haus & Grund Hessen, Grundsteuer, Denkmalschutz
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