Wer regelm??ig Produkte bewirbt, Einnahmen aus Kooperationen erzielt oder eigene Marken verkauft, muss sich mit dem deutschen Steuerrecht auseinandersetzen. Die FRTG Steuerberatungsgesellschaft Essen erkl?rt, welche steuerlichen Aspekte Influencer unbedingt beachten sollten.
Gewerbe oder freie T?tigkeit? – Die steuerliche Zuordnung
Influencer erzielen in der Regel Eink?nfte aus Gewerbebetrieb (? 15 EStG) – etwa durch Affiliate-Marketing, Sponsoring, Werbung oder den Verkauf eigener Produkte. Ma?geblich ist dabei die Wiederholung der T?tigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht.
Aber: Nicht jede Influencer-T?tigkeit ist automatisch gewerblich. Texte, kreative Bild- oder Videoproduktionen sowie Blogbeitr?ge k?nnen unter bestimmten Voraussetzungen auch als selbst?ndige (freiberufliche) Arbeit gem?? ? 18 EStG eingestuft werden – etwa wenn sie eine individuelle, k?nstlerische Gestaltung aufweisen.
Kreativit?t als steuerlicher Vorteil: K?nstlerische T?tigkeit im Steuerrecht
Influencer, deren Inhalte sich durch besondere gestalterische oder kreative Qualit?t auszeichnen, k?nnen unter den Begriff der k?nstlerischen T?tigkeit fallen. Voraussetzung ist, dass eine pers?nliche Sch?pfungsh?he erreicht wird – etwa durch originelle Videoproduktionen, aufw?ndige Inszenierungen oder k?nstlerisch aufbereitete Fotografien.
In solchen F?llen kann das Finanzamt die T?tigkeit als freiberuflich einstufen – mit dem Vorteil, von der Gewerbesteuer befreit zu sein. Eine formelle Pr?fung durch das Finanzamt ist m?glich, auf Antrag kann eine entsprechende Einzelfallbewertung erfolgen.
Gewerbesteuerpflicht oder nicht?
Der Unterschied zwischen Freiberuflern und Gewerbetreibenden ist nicht nur juristischer Natur – er hat direkte Auswirkungen auf die steuerliche Belastung:
-Gewerbetreibende m?ssen ab einem Gewinn von ?ber 24.500 Euro j?hrlich Gewerbesteuer zahlen.
-Freiberufler sind hiervon befreit.
-Beide Gruppen unterliegen der Einkommensteuerpflicht – Gewinne m?ssen in der Steuererkl?rung angegeben werden. Umsatzsteuer und Kleinunternehmerregelung
Auch die Umsatzsteuer betrifft Influencer. Wer Dienstleistungen oder Produkte verkauft, muss in der Regel 19 % Umsatzsteuer auf Rechnungen ausweisen. Eine Ausnahme bietet die Kleinunternehmerregelung (? 19 UStG):
-2024: max. 22.000 EUR Umsatz im Vorjahr und max. 50.000 EUR im laufenden Jahr
-Ab 2025: Erh?hung auf 25.000 EUR (Vorjahr) und 100.000 EUR (laufendes Jahr)
Achtung: Wer diese Grenzen ?berschreitet, muss ab dem Folgejahr Umsatzsteuer erheben und monatlich bzw. viertelj?hrlich eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben.
Inland oder Ausland – Wo besteht Steuerpflicht?
Ob ein Influencer in Deutschland steuerpflichtig ist, h?ngt vom Wohnsitz oder gew?hnlichen Aufenthalt ab. Wer im Inland lebt, ist unbeschr?nkt steuerpflichtig – das hei?t: s?mtliche weltweiten Eink?nfte sind hier zu versteuern.
Wer im Ausland wohnt, aber Eink?nfte in Deutschland erzielt, kann beschr?nkt steuerpflichtig sein – insbesondere bei Kooperationen mit deutschen Unternehmen oder Einnahmen aus Werbeleistungen an deutsches Publikum.
Fazit: Beratung lohnt sich
Influencer sind l?ngst nicht mehr nur „digitale Hobbyisten“, sondern oft echte Unternehmer. Damit das Finanzamt nicht zum ungebetenen Follower wird, ist eine professionelle steuerliche Beratung unerl?sslich. Nur wer seine Eink?nfte korrekt einordnet und steuerliche Pflichten im Blick beh?lt, kann b?se ?berraschungen vermeiden und seine T?tigkeit erfolgreich gestalten.
Keywords:Influencer, Eink?nfte aus Gewerbebetrieb (? 15 EStG), Selbst?ndige Arbeit (? 18 EStG), K?nstlerische T?tigkeit, Gewerbesteuer, Freiberufler, Umsatzsteuer / Kleinunternehmerregelung, Einkommensteuer, S
Powered by WPeMatico