Die Bundesregierung hat sich am 21. M?rz 2024 darauf geeinigt, dass Arbeitsvertr?ge k?nftig nicht mehr ausschlie?lich in schriftlicher Form, sondern auch in textlicher Form abgeschlossen werden k?nnen. Dies bedeutet, dass Arbeitsvertr?ge bald digital ?bermittelt und vereinbart werden k?nnen, beispielsweise durch den Austausch von E-Mails oder anderen elektronischen Kommunikationsmitteln. Eine eigenh?ndige Unterschrift auf Papier, wie sie gem?? ? 126 des B?rgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bisher erforderlich war, ist dann nicht mehr zwingend notwendig.
Diese Neuerung wird voraussichtlich in den bereits am 13. M?rz 2024 beschlossenen Regierungsentwurf f?r das Vierte B?rokratieentlastungsgesetz (BEG IV) integriert werden. Dabei werden die Regelungen f?r digitale Arbeitsvertr?ge in den Gesetzesentwurf aufgenommen. Dieser ?berarbeitete Entwurf wird dem Bundesrat zur Stellungnahme ?bermittelt. Nach einer Gegen?u?erung der Bundesregierung wird der Entwurf dem Deutschen Bundestag zur weiteren Beratung vorgelegt.
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In einem anderen arbeitsrechtlichen Zusammenhang ergab ein Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Az. L 8 BA 194/21), dass Arbeitnehmer, die neben ihrer sozialversicherungspflichtigen Hauptbesch?ftigung einen geringf?gigen Minijob aus?ben, f?r jeden weiteren Minijob, den sie aufnehmen, vollst?ndig sozialversicherungspflichtig sind. Dies bedeutet, dass Arbeitgeber f?r jeden zus?tzlichen Minijob, den ihre Besch?ftigten annehmen, die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Meldungen vornehmen m?ssen.
Arbeitsvertr?ge k?nftig auch via E Mail
Keywords:Arbeitsvertrag, B?rokratieentlastungsgesetz, Digital, E-Mail, elektronisch, Minijob, Sozialversicherungspflicht
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