Essen – „Bei allen Unternehmen, die viel mit Bargeld arbeiten, ist die Finanzverwaltung bei Betriebspr?fungen mehr als pingelig“, stellt Steuerberater Roland Franz, Gesch?ftsf?hrender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in D?sseldorf, Essen und Velbert, fest und f?hrt fort: „Wir hatten schon dar?ber berichtet, dass aufgrund der Vorgaben zur Ordnungsm??igkeit der Finanzbuchf?hrung laut Finanzverwaltung auch geh?rt, dass Barprivatentnahmen und Barprivateinlagen mit sogenannten Eigenbelegen nachgewiesen werden m?ssen. Was immer das f?r ein Nachweis sein soll.“
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Um derartige Probleme von vornherein zu vermeiden und sich Arbeit zu ersparen, ist es auf jeden Fall sinnvoll, Bargeld aus der Kasse ausschlie?lich auf das betriebliche Bankkonto einzuzahlen und anschlie?end vom betrieblichen Bankkonto eventuell einen Dauerauftrag einzurichten auf das private Konto. „Wenn ?ber das private Konto keinerlei Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben flie?en“, erl?utert Steuerberater Roland Franz „ist dieses Privatkonto nicht Bestandteil der Finanzbuchhaltung. Wenn von diesem Konto Barentnahmen entnommen werden, ist dies steuerlich nicht relevant.“
Auf diesem Weg vermeidet man die Aufzeichnungspflichten der Privatentnahmen und Privateinlagen.
Keywords:Privatentnahmen,Kassenf?hrung
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