Essen – Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Grunds?tze f?r die steuerliche Behandlung der Vermietung von Ferienwohnungen konkretisiert. Roland Franz, Gesch?ftsf?hrender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert, erkl?rt, dass es in dem Streit um die ?berschusserzielungsabsicht bei einer ausschlie?lich an wechselnde Ferieng?ste vermieteten Ferienwohnung ging.
Zur Ermittlung der durchschnittlichen Auslastung ist, so der Bundesfinanzhof, auf einen zusammenh?ngenden Zeitraum von drei bis f?nf Jahren abzustellen.
Pr?fung der Einkunftserzielungsabsicht:
– ausschlie?lich an Ferieng?ste vermietet
„Die oben genannten Grunds?tze gelten f?r Ferienwohnungen, wenn diese vom Steuerpflichtigen, in Eigenregie oder durch Beauftragung eines Dritten, ausschlie?lich an Ferieng?ste vermietet und in der ?brigen Zeit hierf?r bereitgehalten werden“, erl?utert Steuerberater Roland Franz.
Die Einkunftserzielungsabsicht ist laut Bundesfinanzhof nur dann ausnahmsweise anhand einer Prognose zu ?berpr?fen, wenn die orts?bliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen erheblich unterschritten wird.
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Wird eine Ferienwohnung demgegen?ber nur zeitweise vermietet und ansonsten zur zeitweisen Selbstnutzung vorgehalten, ist immer die Einkunftserzielungsabsicht des Steuerpflichtigen zu pr?fen. Die objektive Beweislast f?r das Vorliegen der Einkunftserzielungsabsicht tr?gt hierbei der Steuerpflichtige.
Quelle:
Bei einer ausschlie?lich an Ferieng?ste vermieteten und in der ?brigen Zeit hierf?r bereitgehaltenen Ferienwohnung ist grunds?tzlich von der Absicht des Steuerpflichtigen auszugehen, einen Einnahme?berschuss zu erwirtschaften, wenn das Vermieten die orts?bliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen – abgesehen von Vermietungshindernissen – nicht erheblich, das hei?t um mindestens 25%, unterschreitet. Um den Einfluss tempor?rer Faktoren m?glichst gering zu halten und ein einheitliches Bild zu erlangen, ist auf die durchschnittliche Auslastung der Ferienwohnung ?ber einen zusammenh?ngenden Zeitraum von drei bis f?nf Jahren abzustellen (BFH, Urteil v. 12.8.2025 – IX R 23/24; ver?ffentlicht am 16.10.2025).
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