Weihnachtsfeier mit den lieben Kollegen

ARAG Experte Marvin B?hnhardt ?ber Stolperfallen bei der Weihnachtsfeier

Die betriebliche Weihnachtsfeier gilt f?r viele Besch?ftigte als festlicher H?hepunkt des Jahres. Doch zwischen Gl?hwein, Buffet und Small Talk gelten auch rechtliche Rahmenbedingungen, die oft unbekannt sind. Was ist erlaubt und was kann sogar den Job kosten? ARAG Experte Marvin B?hnhardt erkl?rt, was Arbeitnehmer rund um Teilnahme, Verhalten, Fotos, Versicherungsschutz und Arbeitszeit unbedingt wissen sollten.

Was sollten Mitarbeiter grunds?tzlich ?ber die Teilnahme an betrieblichen Weihnachtsfeiern wissen?
Marvin B?hnhardt: Grunds?tzlich ist eine offizielle Firmenfeier f?r alle Besch?ftigten gedacht, unabh?ngig von Position, Besch?ftigungsart oder Vertragsstatus. Also auch beispielsweise f?r Auszubildende, Minijobber oder Praktikanten. Vor allem, wenn betriebs?ffentlich eingeladen wurde, gilt der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz. Sogar einvernehmlich freigestellte Angestellte k?nnen ?brigens Anspruch auf Teilnahme haben (Arbeitsgericht K?ln, Az.: 8 Ca 5233/16).

Oft sorgt Alkohol f?r heikle Situationen. Kann das rechtliche Folgen haben?
Marvin B?hnhardt: Der Klassiker unter den Fallen ist tats?chlich ?berm??iger Alkoholkonsum. Auch wenn Drinks ?blicherweise dazugeh?ren, sollten Besch?ftigte sehr ma?voll sein. Wer betrunken beleidigt, provoziert oder Grenzen ?berschreitet, riskiert eine Abmahnung oder sogar die Entlassung. Und dabei ist es dann egal, wie viel er getrunken hat. Die Ausrede, betrunken gewesen zu sein, z?hlt nicht. Existiert im Unternehmen eine Null-Promille-Regel, gilt sie grunds?tzlich auch w?hrend der Feier.

Und was ist, wenn die Kollegen nach dem offiziellen Teil weiterfeiern?
Marvin B?hnhardt: Dann endet der Schutzbereich des Arbeitgebers. Weiterzufeiern ist zwar erlaubt, aber ausschlie?lich privat. Problematisch wird es, wenn daf?r Firmenr?ume genutzt werden. In einem konkreten Fall waren zwei Mitarbeiter nach der Feier in die Weinkellerei Ihres Arbeitgebers zur?ckgekehrt und haben dort weitergetrunken. Dabei haben hinterlie?en sie allerdings einige Spuren, wie z. B. Erbrochenes und eine verschmutzte Wand. Beide Mitarbeiter wurden fristlos entlassen (Landesarbeitsgericht D?sseldorf, Az.: 3 Sa 284/23).

Wie sieht es mit ?bergriffen oder zweideutigen Bemerkungen aus?
Marvin B?hnhardt: Sexuelle Bel?stigung ist kein Partyspa? und weder zu Weihnachten noch sonst tolerierbar. Zweideutige Spr?che oder k?rperliche Ann?herungen k?nnen eine fristlose K?ndigung nach sich ziehen und unter Umst?nden strafrechtliche Folgen haben. Schon eine grobe verbale Entgleisung w?hrend einer Weihnachtsfeier kann ein ausreichender Grund f?r die sofortige K?ndigung ohne vorherige Abmahnung sein (Arbeitsgericht Elmshorn, Az.: 3 Ca 1501 e/22).

D?rfen Kollegen auf der Weihnachtsfeier einfach fotografiert werden?
Marvin B?hnhardt: Nein. Fotos ber?hren das Pers?nlichkeitsrecht. Bilder oder Videos d?rfen nur mit Zustimmung der abgebildeten Personen gemacht und schon gar nicht ohne Erlaubnis ver?ffentlicht werden. Das gilt ?brigens nicht nur f?r die Weihnachtsfeier, sondern grunds?tzlich. Unternehmen sollten klare Regeln kommunizieren, damit es hinterher nicht zum Streit kommt.

Und wenn ein Unfall passiert? Wer haftet in dem Fall?
Marvin B?hnhardt: Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung greift nur, wenn es sich um eine offizielle Firmenveranstaltung handelt, die der gesamten Belegschaft oder einer ganzen Abteilung offensteht. Das umfasst auch die Wege zur Feier und deren Vorbereitung. Verl?sst jedoch die Unternehmensleitung die Veranstaltung, kann dies das Ende des offiziellen Teils markieren und damit auch das Ende des Versicherungsschutzes. Sind nur noch Chef und ein einzelner Mitarbeiter anwesend, kann das Treffen ebenfalls als privat gelten. Externe G?ste sind grunds?tzlich nicht gesetzlich unfallversichert.

Ist die Teilnahme an einer Firmen-Weihnachtsfeier verpflichtend?
Marvin B?hnhardt: Nein. Weihnachtsfeiern sind freiwillig. Wer nicht teilnehmen m?chte, arbeitet stattdessen oder nimmt Urlaub. Ist Arbeiten objektiv nicht m?glich, z. B. weil f?r die T?tigkeit Kollegen fehlen oder R?ume nicht zur Verf?gung stehen, darf man mit Zustimmung des Vorgesetzten nach Hause gehen, ohne Minusstunden zu riskieren. Aber es muss klar kommuniziert werden; heimlich, still und leise durch die Hintert?r zu verschwinden, ist tabu.

Wie wird die Zeit angerechnet, die man auf der Weihnachtsfeier verbringt?
Marvin B?hnhardt: Findet die Feier w?hrend der regul?ren Arbeitszeit statt, gilt sie als Arbeitszeit und muss verg?tet werden. Liegt sie dagegen in der Freizeit, entsteht kein Anspruch auf Bezahlung. Beginnt sie w?hrend der Arbeitszeit und endet sp?ter, wird nur der Teil innerhalb der normalen Arbeitszeit verg?tet.

Kann man sich eigentlich krankmelden, wenn man am Tag danach einen Kater hat?
Marvin B?hnhardt: Das kann arbeitsrechtlich echt heikel werden. Kann man eine Arbeitsunf?higkeitsbescheinigung vom Arzt vorweisen, muss der Arbeitgeber die nat?rlich akzeptieren. Auf Gehalt f?r die Dauer der Krankschreibung darf man dann allerdings nicht unbedingt hoffen. Denn f?r einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung muss die Arbeitsunf?higkeit unverschuldet sein. Und wenn der Arbeitgeber am Vorabend nat?rlich pers?nlich mitbekommen hat, dass das nicht der Fall war, kann er durchaus die Gehaltsfortzahlung verweigern.

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