Welche steuerlichen Konsequenzen ergeben sich aus der Anschaffung und dem Betrieb einer Photovoltaikanlage?

Angefeuert durch Energiekrise und -wende entscheiden sich immer mehr Menschen f?r eine Solaranlage mit Stromspeicher, um Energie zu erzeugen.

Angefeuert durch Energiekrise und -wende entscheiden sich immer mehr Menschen f?r eine Solaranlage mit Stromspeicher, um Energie zu erzeugen. Um dieses zu f?rdern und den Betrieb einer Photovoltaikanlage nicht durch steuerliche Pflichten zu behindern, hat der Gesetzgeber ?nderungen bei der Umsatz- und Einkommenssteuer f?r den Betrieb von Photovoltaikanlagen beschlossen.

Umsatzsteuer

Ab 2023 entf?llt f?r den Kauf und die Installation von Photovoltaikanlagen bis zu einer Leistung von 30 Kilowatt und Stromspeichern die Umsatzsteuer von 19 % (und somit auch der Vorsteuerabzug!).

Die Steuer erm??igt sich auf 0 Prozent f?r die folgenden Ums?tze:

-die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschlie?lich der f?r den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der N?he von Privatwohnungen, Wohnungen sowie ?ffentlichen und anderen Geb?uden, die f?r das Gemeinwohl dienende T?tigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen gelten als erf?llt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (Peak) betr?gt oder betragen wird

-den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenst?nde, die die Voraussetzungen dazu erf?llen

-die Einfuhr der im ersten Punkt bezeichneten Gegenst?nde, die die Voraussetzungen erf?llen

-die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen dazu erf?llen

Einkommenssteuer

Erzielte Gewinne aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage galten bisher grunds?tzlich als Eink?nfte aus Gewerbebetrieb. Daher ist die j?hrliche Abgabe einer Gewinnermittlung (i.d.R. Anlage E?R) notwendig. Die zu versteuernden Betr?ge (Verlust oder Gewinn) sind sehr oft jedoch gering.

In Abstimmung mit den Finanzverwaltungen der L?nder hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) daher in einem Schreiben v. 2.6.2021 eine Regelung zur Vereinfachung der ertragsteuerlichen Behandlung kleiner PV-Anlagen und vergleichbarer Blockheizkraftwerke (BHKW) getroffen. Danach k?nnen Anlagenbetreiber einen Antrag stellen, wonach die Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. In diesem Fall wird dann von der Finanzverwaltung ohne weitere Pr?fung „Liebhaberei“ unterstellt.

Ein Antrag ist m?glich f?r

-Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW/kWp

-Blockheizkraftwerke (BHKW) mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW/kWp.

Die ?nderungen bei der Einkommensteuer werden nicht erst ab dem Jahr 2023, sondern schon f?r das Besteuerungsjahr 2022 gelten! Dies wurde am 30.11.2022 im Finanzausschuss des Bundestages beraten, in das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) ?bernommen und am 02.12.2022 in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom Bundestag verabschiedet. Nach Zustimmung durch den Bundesrat am 16.12.2022 wurde das Gesetz am 20.12.2022 im Bundesgesetzblatt verk?ndet.

Keywords:Photovoltaik, Solaranlagen, Umsatzsteuer, Einkommenssteuer, Liebhaberei

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