Compliance-Regulatorik: Diese Neuerungen kommen 2023 auf Unternehmen zu

Expertenausblick von Assent

Neben dem LkSG, das seit Anfang Januar gilt, kommen zahlreiche weitere Aktualisierungen und Erweiterungen bei Compliance-Vorschriften auf Hersteller zu. Deren Missachtung k?nnte schwerwiegende Folgen f?r Unternehmen haben, unter anderem Geldstrafen, Beschlagnahmung von Waren, Verlust des Marktzugangs und Vertrauensverlust seitens der Kunden. Was der Kernpunkt der neuen Vorschriften ist und wann diese in Kraft treten, erkl?rt Magnus Piotrowski von Assent Inc., einem f?hrenden Anbieter im Bereich des Nachhaltigkeitsmanagements in Lieferketten.

1) REACH: Neun weitere Materialien auf der Liste gef?hrlicher Substanzen
Mitte Januar 2023 hat die Europ?ische Chemikalienagentur (ECHA) neun weitere Materialien in die Liste gef?hrlicher Substanzen aufgenommen. Bei der Liste handelt es sich um eine Kandidatenliste, d.h. Unternehmen ist die Verwendung dieser Substanzen nicht untersagt. Hersteller sind allerdings verpflichtet, bei einer Konzentration der jeweiligen Substanz ab 0,1% im Produkt den Kunden und Konsumenten Hinweise zu einer gefahrlosen Nutzung zu geben.
Des Weiteren wird im Februar 2023 der Vorschlag zum erweiternden Verbot von Perfluorcarbons?uren (PFAS) in der EU mittels REACH (Regulation concerning the Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals) erwartet. Weitere Verbote des Einsatzes aller Per- und polyfluorierten Alkylverbindungen weltweit sind ebenfalls geplant oder in Arbeit.

2) ?berarbeitung der RoHS-Richtlinie
Die EU-RoHS-Richtlinie (Restriction of Hazardous Substances) wird gegenw?rtig einer ?berarbeitung unterzogen, wodurch die Richtlinie zu einer Verordnung erhoben werden k?nnte. Diese Neuerung w?rde Unternehmen vor Herausforderungen stellen, denn im Gegensatz zu Richtlinien sind Verordnungen Gesetz in allen EU-Mitgliedsstaaten und werden einheitlich umgesetzt.
Wir erwarten au?erdem, dass die EU-RoHS-Richtlinie bald um den h?ufig eigesetzten Flammhemmer Tetrabrombisphenol A (TBBPA) erweitert wird. Das wird unter anderem die Hersteller betreffen, die Elektro- und Elektronikger?te benutzen.

3) EU-Richtlinie zur Zwangsarbeit
Die EU-Richtlinie, die den Import, den Export sowie die Verf?gbarmachung von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten innerhalb der EU untersagt, wird voraussichtlich in zwei Jahren in Kraft treten. Gleichwohl sollten Unternehmen noch 2023 mit der Anpassung an die Richtlinie anfangen, weil sie einen umfassenden Aufwand erfordern wird. Unternehmen m?ssen unter anderem st?rkere Beziehungen zu ihren Zulieferern aufbauen und Datensammlungsprozesse bez?glich Zwangsarbeit entwickeln. Au?erdem werden Hersteller aufgefordert, eine Methode zur Identifizierung und Schlie?ung von Datenl?cken zu schaffen. Eine Orientierung, welche Erwartungen Unternehmen umsetzen m?ssen, gibt der US Uyghur Forced Labor Prevention Act (UFLPA), welcher 2022 in Kraft getreten ist. Jedoch wird ist der EU- Vorschlag deutlich weiterreichender.

4) Erweiterte ?kodesign-Verordnung ESPR
Im M?rz 2022 ver?ffentlichte die Europ?ische Kommission einen Entwurf zu einer erweiterten ?kodesign-Verordnung unter dem K?rzel ESPR (Ecodesign for Sustainable Products Regulation). Der Rahmenplan wird Anforderungen unter anderem an den CO2- und ?kologischen Fu?abdruck, die Energie- und Ressourceneffizienz sowie Recycling stellen. Die Anforderungen durch ESPR sind breit und erste Vorbereitungen darauf sollten schon bald beginnen, da die ESPR die anderen vorgestellten Anforderungen aus REACH/PFAS, RoHS, Soziale Aspekte der Lieferkette/Verhinderung von Zwangsarbeit und ?kodesign zusammenf?hren wird. Das Ziel ist der digitale Produktpass.

5) Zahlreiche weitere ?nderungen in Vorbereitung
Dies ist aber lediglich eine Auswahl der Richtlinien bzw. Initiativen, die in diesem Jahr voraussichtlich erlassen bzw. aktualisiert werden. Weitere Beispiele sind: Die Verordnung zur ?berpr?fung toxischer Chemikalien (TSCA) oder das Customs Trade Partnership Against Terrorism (CTPAT) oder die gesamte Welt der nachhaltigen Berichtserstattung unter der Corporate Sustainability Reporting Richtline (CSRD). Zudem tritt ab Januar 2024 die zweite Stufe des Gesetzes zur Sorgfaltspflicht in der Lieferkette (LkSG) in Kraft und parallel arbeitet die EU am Europ?ischen Gegenst?ck – der Corporate Sustainability Due Diligence Richtline (CS3D).

Angesichts all dieser Entwicklungen sollten Unternehmen und deren Verantwortliche sicherstellen, dass bestehende Compliance-Systeme existierende Anforderungen effektiv umsetzen und den aktuellen Stand widerspiegeln, um den neuen Anforderungen gerecht werden zu k?nnen.

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